Minijobber und Aushilfen: Aufzeichnungspflichten nach MiLoG
Arbeitgeber müssen die Arbeitszeiten von Minijobbern nach § 17 MiLoG dokumentieren: Beginn, Ende und Dauer, spätestens sieben Tage nach der Arbeitsleistung, aufzubewahren für mindestens zwei Jahre. Dieselbe Pflicht trifft alle Betriebe der elf Branchen des § 2a Schwarzarbeitsgesetzes. Verstöße kosten bis zu 30.000 € Bußgeld.
Während die allgemeine Zeiterfassungspflicht aus dem BAG-Beschluss bislang ohne unmittelbares Bußgeld auskommt, gilt für Minijobber und bestimmte Branchen seit Jahren die schärfste Dokumentationspflicht des deutschen Arbeitsrechts – bußgeldbewehrt und vom Zoll kontrolliert. Gerade Betriebe mit Aushilfen in Gastronomie, Handel oder auf dem Bau unterschätzen das regelmäßig. Dieser Beitrag erklärt, wer aufzeichnen muss, welche Fristen gelten und wie sich die Pflicht im Alltag sauber organisieren lässt.
Wer muss aufzeichnen?
§ 17 MiLoG erfasst zwei Gruppen: alle Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten (Minijobber nach § 8 SGB IV, ausgenommen Privathaushalte) – und alle Betriebe der elf Wirtschaftsbereiche des § 2a Schwarzarbeitsgesetzes, dort für sämtliche Beschäftigte, nicht nur für Aushilfen:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe einschließlich plattformbasierter Lieferdienste
- Schaustellergewerbe
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen
- Fleischwirtschaft (mit Ausnahme des Fleischerhandwerks)
- Prostitutionsgewerbe
- Wach- und Sicherheitsgewerbe
- Friseur- und Kosmetikgewerbe (seit Januar 2026 im Katalog)
Der Branchenkatalog wurde zum 1. Januar 2026 aktualisiert: Neu aufgenommen wurden das Friseur- und Kosmetikgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste, gestrichen wurden Forstwirtschaft und Fleischerhandwerk. Wer bislang „nicht betroffen" war, sollte die Zuordnung deshalb neu prüfen.
Minijob 2026 in Zahlen
| Eckwert | Wert |
|---|---|
| Gesetzlicher Mindestlohn seit 01.01.2026 | 13,90 € pro Stunde (ab 01.01.2027: 14,60 €) |
| Minijob-Verdienstgrenze 2026 | 603 € pro Monat (7.236 € pro Jahr) |
| Rechnerische Höchststundenzahl beim Mindestlohn | rund 43 Stunden pro Monat |
| Aufzeichnungsfrist | spätestens 7 Kalendertage nach der Arbeitsleistung |
| Aufbewahrung | mindestens 2 Jahre |
| Bußgeld bei Aufzeichnungsverstößen | bis 30.000 € (bei Nichtzahlung des Mindestlohns bis 500.000 €) |
Die Stundenrechnung zeigt, warum die Erfassung doppelt zählt: Wer die 603-€-Grenze einhalten will, muss die geleisteten Stunden ohnehin genau kennen – sonst kippt der Minijob-Status unbemerkt. Die Aufzeichnung nach § 17 MiLoG liefert diesen Überblick nebenbei.
Ausnahmen: Wer nicht aufzeichnen muss
Die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) nimmt drei Gruppen aus: Beschäftigte mit einem verstetigten Monatsentgelt über 4.461 € brutto; Beschäftigte über 2.974 € brutto, wenn der Arbeitgeber dieses Entgelt nachweislich für die letzten zwölf Monate gezahlt hat; sowie im Betrieb mitarbeitende enge Familienangehörige (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers). Für den klassischen Aushilfsjob greifen diese Schwellen naturgemäß nie – dort bleibt die Pflicht immer bestehen.
Kontrolliert wird wirklich: die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Zuständig für die Prüfung ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls, die in den Branchen des § 2a SchwarzArbG regelmäßig und häufig unangekündigt kontrolliert. Vorzulegen sind die Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Wer sie nicht bereithalten kann, riskiert neben dem Bußgeld auch Nachfragen zur Mindestlohn-Einhaltung – ohne Stundennachweis lässt sich der effektive Stundenlohn schlicht nicht belegen. Die allgemeine Rechtslage über den Minijob hinaus behandelt unser Ratgeber zur Zeiterfassungspflicht; sie gilt unabhängig vom Referentenentwurf 2026 schon heute.
Die 7-Tage-Frist im Alltag organisieren
Papierlisten scheitern in der Praxis selten am Willen, sondern an der Routine: Aushilfen arbeiten unregelmäßig, Zettel wandern verspätet ins Büro, und nach einer Woche ist die Frist verstrichen. Zuverlässiger ist die Erfassung im Moment der Arbeit – per Stempelung am Gerät. Für Teams ohne Diensthandys übernimmt das ein Tablet-Terminal am Eingang, an dem sich Aushilfen per Chip oder PIN an- und abmelden.
Werkzeug-Beispiel: Bei Aplano erfüllt das Stempeln per App, Browser oder Tablet-Terminal (RFID/PIN) die 7-Tage-Frist automatisch, weil die Zeiten taggleich digital vorliegen; Auswertungen und Exporte decken die zweijährige Aufbewahrung ab. Der Einstieg beginnt bei 0,50 € pro Mitarbeiter und Monat, die Zeiterfassung ist ab dem Pro-Tarif für 4,50 € enthalten (Stand Juli 2026).
Weiterlesen im Blog: Zeiterfassung im Außendienst: GPS, Geofencing und Datenschutz
Häufige Fragen
Gilt die Aufzeichnungspflicht auch für nur zwei oder drei Aushilfen?
In welcher Form müssen die Zeiten festgehalten werden?
Was passiert bei einer Zoll-Prüfung ohne Aufzeichnungen?
Quellen & weiterführende Links
- Zoll – Aufzeichnungspflichten nach dem MiLoG: zoll.de
- Gesetzestexte: § 17 MiLoG und § 2a SchwarzArbG (gesetze-im-internet.de)
- Bundesregierung – Mindestlohn steigt 2026/2027: bundesregierung.de
- Minijob-Zentrale – Änderungen für Minijobs 2026: magazin.minijob-zentrale.de